Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrtenUnterlassungserklärung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen undso die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann. Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem
Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung.
eingestellt: 05. 01. 2023