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Decisions 2013


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BGH: Zur Markenverletzung durch Keyword-Advertising, Urteil vom 27.06.2013 - Fleurop

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), und liegt für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird.

posted: 20. 12. 2013



BGH: Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz, Mitteilung der Pressestelle vom 12.12.2013 - GLÜCKS-WOCHEN

Eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten, kann zulässig sein, wenn die Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich werden, keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert werden, die Werbung keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder enthält und auch nicht geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen.

posted: 13. 12. 2013



BGH: Zur Nutzung urherberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten, Mitteilung der Pressestelle vom 29.11.2013 - Meilensteine der Psychologie

Eine Universität darf den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen, wenn diese Teile höchstens 12 % des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

posted: 02. 12. 2013



BGH: Zur Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken, Urteil vom 16.05.2013 - Beuys-Aktion

In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nichtmehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus.

posted: 20. 11. 2013



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