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Decisions 2010


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BGH: Getarnte Werbung bei mehrseitiger Zeitschriftenwerbung, Urteil vom 01.07.2010 - Flappe

Bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung liegt weder ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung, noch eine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG, noch kein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte udn Werbung vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

posted: 15. 12. 2010



BGH: Irreführung nach Ende eines Dienstleistungsmonopols, Urteil vom 12.05.2010 - Rote Briefkästen

Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

posted: 06. 12. 2010



BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Verwertung von sog. Abstracts, Mitteilung der Pressestelle vom 01.12.2010

Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus Zeitungen hängt allein davon ab, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Das Berufungsgericht muss erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke handelt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

posted: 06. 12. 2010



BGH: Zum Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, Urteil vom 19.05.2010 - Untersetzer

Für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart ergibt. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich.

posted: 29. 11. 2010



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